Der/die verwitwete Ehepartner/in bzw. die Person, die mit dem/der Verstorbenen in einer stabilen Partnerbeziehung zusammengelebt hat und seinen/ihren Grundbedarf aufgrund unzureichender eigener Güter wirtschaftlich nicht decken kann und die außerdem durch die Erbschaft und/oder nach Abrechnung der ehelichen Güter nicht über hinreichende Mittel verfügt, kann vom Erben die notwendige Summe einfordern. Das diesbezügliche Maximum beträgt ein Viertel der Güter des Nachlasses, (Aktiva nach Abzug der Schulden).
Hierbei ist der Begriff „den Grundbedarf decken“ unter Beachtung einiger Faktoren zu bestimmen und zu deuten: Lebensstandard der verwitweten Person zu Lebzeiten des/der Verstorbenen, Güter im Nachlass, Lebensalter, Gesundheitszustand, eventuelle bezogene Löhne oder Renten, vorhersehbare wirtschaftlichen Aussichten und andere Gesichtspunkte
Die Prozessabteilung von Gabarró Advocats –Herències- untersucht die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Einforderung des Witwenviertels, verteidigt den/die Witwe/r in einem solchen Prozess, und verteidigt ebenso zur Abgabe dieses Viertels beklagte Erben.